1 Grundbetreuung

Arbeitgebende sind gesetzlich verpflichtet, sich um den Gesundheits- und Arbeitsschutz der Mitarbeitenden zu kümmern (ASiG).

Bestellte Betriebsärztin/bestellter Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit sollen die Arbeitgebenden beraten und unterstützen. Die Grundbetreuung ist für alle Firmen und Unternehmen gleich, sie variiert lediglich im zeitlichen Umfang je nach Anzahl der Beschäftigten und dem Wirtschaftszweig/Gefahrenpotential.

Zur Grundbetreuung gehören die in der DGUV Vorschrift 2 Anlage 2 (zu§2 Abschnitt 3) angegebenen Aufgabenfelder.

  • Regelmäßige Betriebsbegehungen
  • Teilnahme an Sitzungen des Arbeitsausschusses
  • Beratungen zu:
    • Arbeitsplatzgestaltung
    • Organisation der ersten Hilfe
    • Arbeitszeiten und Pausenregelungen
    • Fragen der Ergonomie am Arbeitsplatz
  • Untersuchung arbeitsbedingter Erkrankungen
  • Betriebsärztliche Sprechstunde
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2 Betriebsspezifische Betreuung

Die betriebsspezifische Betreuung ergänzt die Grundbetreuung. Hier stehen die für den Betrieb spezifischen Gefahrenpunkte im Zentrum. Der Betreuungsumfang und die Betreuungsleistungen werden für jedes Unternehmen einzeln ermittelt und festgelegt.

Beratungen:
  • bei Planungen und Neugestaltungen von Arbeitsplätzen, Arbeitsstätten oder Teilen davon
  • bei Beschaffung technischer Hilfsmittel
  • bei Einführung neuer Arbeitsverfahren und/oder von Gefahrstoffen
  • bei Arbeitsplatzwechsel aufgrund gesundheitlicher Probleme von Mitarbeitenden
  • im Rahmen des Mutterschutzes
  • im Rahmen von Wiedereingliederungen
  • zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement

3.1 Vorsorgen

Arbeitsmedizinische Vorsorgen sind individuelle Arbeitsschutzmaßnahmen als Ergänzung zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen des Arbeitgebenden.

Grundlage hierfür ist die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung, kurz ArbMedVV. Die Vorsorgen sollen helfen, arbeitsbedingte gesundheitliche Störungen frühzeitig zu erkennen, um entsprechend reagieren zu können.

Je nach Gefährdungen werden unterschiedliche Vorsorgen notwendig. Diese ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Die häufigsten Vorsorgen werden im Rahmen von Tätigkeiten:

  • mit Lärmexposition (ehemals G20)
  • mit Feuchtarbeit (ehemals G24)
  • mit Schweißen und Trennen von Metallen (ehemals G39)
  • mit biologischen Arbeitsstoffen (ehemals G42)
  • an Bildschirmgeräten (ehemals G37)
  • mit Atemschutz (ehemals G26.1/2)

durchgeführt.
Diese und andere Vorsorgen biete ich an.


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3.2 Eignungsuntersuchungen

Im Gegensatz zu den Vorsorgen beruhen die Eignungsuntersuchungen Eignungsuntersuchungen. nicht auf der Rechtsgrundlage der arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung. Eignungsuntersuchungen.

Beispiele für Eignungsuntersuchungen sind:

  • Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (ehemals G25)
  • Tätigkeiten mit Absturzgefährdung (ehemals G41) – Ergometrie als Fremdleistung
  • Tragen von schwerem Atemschutz (nach Feuerwehr-Dienstvorschrift 7) – Ergometrie Fremdleistung
  • Sehfähigkeitsbescheinigung nach DIN EN ISO 9712

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4 Betriebliches Eingliederungsmanagement

Bereits seit 2004 schreibt die Gesetzgebung das Betriebliche Eingliederungsmanagement vor (SGB IX §167).

Ziel des Betrieblichen Eingliederungsmanagements ist es, die Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten lange zu erhalten. Im Mittelpunkt stehen dabei Anstrengungen zur Erhaltung und Verbesserung der Gesundheit.

In vielen Unternehmen wird dies schon seit langem durchgeführt, allerdings nicht unter dem Begriff BEM. Gern können wir gemeinsam Ihr Betriebliches Eingliederungsmanagement auf den Weg bringen:

Durch ein gutes Eingliederungsmanagement bleibt ein Unternehmen gesund und kann wachsen, mit einer Belegschaft, die sich ernst genommen und wertgeschätzt fühlt.


5 Betriebliche Gesundheitsförderung

Ziel der betrieblichen Gesundheitsförderung ist es, Krankheiten am Arbeitsplatz vorzubeugen, Gesundheit zu stärken und das Wohlbefinden der Mitarbeitenden zu verbessern.

Es gibt viele Möglichkeiten und Themen hier tätig zu werden.

Krankenkassen oder andere Träger bieten Unterstützungsmöglichkeiten.

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FAQ - Häufig gestellte Fragen

• die Anzahl der Mitarbeitenden (Unterscheidung nach der Arbeitszeit pro Woche in: >30h/Wo, >20-30h/Wo und ≤ 20h/Wo)

• Standorte der Betreuung

• Wirtschaftszweigschlüssel (WZ-Schlüssel-zu erfragen bei der Berufsgenossenschaft)

• Unfallversicherungsträger

• Art der nötigen arbeitsmedizinischen Vorsorgen (falls schon bekannt)

• Kontaktdaten der Fachkraft für Arbeitssicherheit (falls vorhanden)

Gemäß den Vorgaben aus dem Arbeitssicherheitsgesetz in Verbindung mit der DGUV Vorschrift 2 benötigen Betriebe bereits ab dem ersten Mitarbeitenden eine/n Betriebsärztin/-arzt. Hierzu zählen auch geringfügig Beschäftigte, Aushilfen und Reinigungskräfte.

Die Einsatzstundenzahl richtet sich nach der Anzahl der Mitarbeitenden und deren Gefährdungsklasse, welche bei der Berufsgenossenschaft erfragt werden kann.

Nein. Zur betriebsärztlichen Betreuung bedarf es der erforderlichen arbeitsmedizinischen Fachkunde.

Hierfür ist entweder der Facharzt (w/m/d) „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ erforderlich. Einige wenige Hausärzte (w/m/d) haben diese Zusatzqualifikation.

Die ärztliche Schweigepflicht gilt für jeden Arzt (w/m/d) und somit auch für Betriebsärzte (w/m/d).

Der Betriebsarzt (w/m/d) darf keine medizinischen Informationen der Mitarbeitenden an die Arbeitgebenden weitergeben.

Es wird in der Arbeitsmedizin unterschieden nach Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorgen (nachzulesen in der arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung).

Pflichtvorsorge muss bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlasst werden (Beispiel: Vorsorge bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen).
Arbeitgebende dürfen eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn Mitarbeitende an der Pflichtvorsorge teilgenommen haben.

Angebotsvorsorge muss bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten angeboten werden (Beispiel: Vorsorge bei Tätigkeiten am Bildschirm). Das Ausschlagen eines Angebots entbindet Arbeitgebende nicht von der Verpflichtung, regelmäßig Angebotsvorsorgen anzubieten.

Wunschvorsorge ist bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann auf Wunsch von Mitarbeitenden zu ermöglichen.

Vorsorgen und Eignungen sind grundsätzlich verschieden.

Die Vorsorgen haben den Zweck, Mitarbeitende bezüglich Gesundheitsgefahren bei der Arbeit zu informieren und zu beraten. Die Vorsorben gelten als individuelle Ergänzung zu den technischen und organisatorischen Arbeitsschutzmaßnahmen. Alle Ergebnisse und Befunde fallen unter die ärztliche Schweigepflicht und werden NICHT an die Arbeitgebenden weitergeleitet. Die arbeitsmedizinischen Vorsorgen werden auf Basis der Gefährdungsbeurteilung der beruflichen Tätigkeit ermittelt. Gesetzliche Grundlage ist die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung.

Bei der Eignung steht die Tauglichkeit der Mitarbeitenden für eine bestimmte Tätigkeit im Vordergrund. Es geht hier nicht nur um die Gefährdung der Beschäftigten, sondern um den Schutz von Dritten und Materialien/Gütern. Eignungsuntersuchungen sind in der Regel getrennt von arbeitsmedizinischen Vorsorgen zu bewerten und durchzuführen. Für Eignungsuntersuchung gilt, dass sie verhältnismäßig - heißt nicht willkürlich und anlasslos - sein müssen.

Nach §3 Abs. 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes gehört die Überprüfung von Krankmeldungen der Arbeitnehmenden nicht zu den Aufgaben des Betriebsarztes (w/m/d).

Je nach Anzahl der Beschäftigten kann bei der Betreuung zwischen verschiedenen Modellen gewählt werden:

o Regelbetreuung (setzt sich zusammen aus Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung)

o alternative bedarfsorientierte Betreuung (das sogenannte Unternehmermodell)

Die Grundbetreuung ist für alle Firmenspaten gleich, die Aufgabenfelder sind identisch. Im Anhang 3 zur DGUV Vorschrift 2 werden die Aufgaben dargestellt. Für die Grundbetreuung wird je nach Gefährdungsgruppe und Anzahl der Mitarbeitenden ein festes Stundenkontingent als Einsatzzeit festgehalten.

Die betriebsspezifische Betreuung ist abhängig vom Betrieb und seinen besonderen Gefährdungen.

Bei der alternativen bedarfsorientierten Betreuung müssen Unternehmende aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden sein und sich durch Kompetenzzentren zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb schulen lassen. Sie führen die Gefährdungsbeurteilung selbst oder mit der Unterstützung von externen Fachkräften durch.

• Betriebe mit bis zu maximal 50 Mitarbeitenden können zwischen der Regelbetreuung und der alternativen bedarfsorientierten Betreuung wählen.

a) Bei Betrieben bis 10 Mitarbeitenden besteht die Regelbetreuung aus Grundbetreuung und anlassbezogener Betreuung. Die Grundbetreuung beinhaltet bei diesen Betrieben insbesondere die Unterstützung bei Erstellung sowie Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.

b) Bei Betrieben mit mehr als 10 und maximal 50 Mitarbeitenden unterteilt sich die Regelbetreuung in Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung.

• Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeitenden haben keine Wahlmöglichkeit, sie müssen die Regelbetreuung wählen.

• Deutsche Gesellschaft für Arbeits- und Umweltmedizin e.V. - DGAUM,

• Berufsverband selbstständiger Arbeitsmediziner und freiberuflicher Betriebsärzte - bsafb und

• Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - baua Informationen zu vielen wichtigen Bereichen

• Ebenfalls interessante Informationen zu Covid 19:
weitere Info

• Seite des Robert-Koch-Instituts (RKI)